Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 II SGB IX) – rechtliche Anforderungen, Probleme und Chancen
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Bei Störungen aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen soll der Arbeitgeber nicht zuerst an die Möglichkeit der Trennung denken, sondern im Gegenteil alles dafür tun, dass es nicht soweit kommt. Deshalb gibt das SGB IX den Arbeitgebern die Verpflichtung auf, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Arbeitnehmer*innen Hilfe anzubieten, um diese Störungen zukünftig zu vermeiden.
Der Erhalt des Arbeitsplatzes und der Gesundheit soll das oberste Ziel sein.
Diese sozialrechtliche Vorgabe hat auch erheblichen Einfluss in arbeitsrechtlichen Bereichen erlangt, sicher mehr, als die Verfasser des Gesetzes gewollt haben. Dies gilt vor allem bei krankheitsbedingten Kündigungen.
Eine ordnungsgemäße Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements bringt dem Arbeitgeber daher in vielen Bereichen Sicherheit und auch Vorteile.
Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Inhalt des BEM
Beteiligte am BEM
Voraussetzungen des § 167 II SGB IX
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes BEM
Einladungsschreiben
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung von Betriebs- und Personalräten
Rechtliche Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung
Betriebliche Abläufe / Möglichkeiten im BEM
Grenzen des BEM / Beendigung des BEM
Beispiele für Dienst-/ Betriebsvereinbarungen
Schwerpunktsetzung durch die Teilnehmenden