Eingruppierung von Hausmeistern im TVöD VKA
Wie ist ein ausgebildeter Elektriker/ Elektroniker einzugruppieren, der im Anwendungsbereich des TVöD VKA als Hausmeister tätig ist? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Stralsund befasst (AZ: Arbeitsgericht Stralsund 06.03.2019 – 3 Ca 229/18).
Zu den Aufgaben des Hausmeisters einer Gemeinde gehörten unter anderem die Schließpflicht im Gebäude, die Betreuung der Heizungs- und Lüftungsanlagen, die Wartungs- und Kontrollarbeiten für Wasser- und Abwasserleitungen, die Durchführung von Kleinreparaturen an Türen und Fenstern sowie die Mäharbeiten und der Heckenschnitt. Darüber hinaus koordinierte der Hausmeister zeitlich die Durchführung von Reparaturen an den elektrischen Anlagen durch Drittfirmen. Der Kläger machte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 nach Anlage 1 Teil A Nr. 1.2 EntgO VKA geltend.
In Entgeltgruppe 5 sind Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren eingruppiert, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. Der Kläger war der Ansicht, aufgrund seiner dreijährigen Berufsausbildung als Elektriker erfülle er diese Voraussetzungen. Die Tätigkeit des Hausmeisters sei ein dem Elektriker verwandter Beruf. Da es die Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gebe, müsse es für den Begriff des einschlägig anerkannten Ausbildungsberufs genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittle, das für die Tätigkeit des Hausmeisters benötigt werde.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht entschied, für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 EntgO VKA ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und diese im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Nicht ausreichend ist, dass die Beschäftigten über die Berufsausbildung verfügen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie auch in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht dem Beruf des Elektrikers/ Elektronikers. Er ist nur für Kleinreparaturen zuständig und koordiniert terminlich die Durchführung der Reparaturen durch Drittfirmen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nach einem eindeutigen Hinweis des Vorsitzenden Richters, er stimme den Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund vollumfänglich zu und werde die Berufung zurückweisen, wurde die Berufung zurückgenommen.
Die Entscheidung des Arbeitsgericht Stralsund verdeutlicht einen wesentlichen Unterschied zwischen der Entgeltordnung TVöD VKA und den Entgeltordnungen zum TVöD Bund und TV-L. Sowohl die Entgeltordnung des TVöD Bund als auch der TV-L enthalten besondere Eingruppierungsregelungen für Hausmeister. Dort sind jeweils in Entgeltgruppe 5 Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eingruppiert. Das BAG hat bereits am 20.02.2002 – 4 AZR 37/01 zu vergleichbaren tarifvertraglichen Regelungen entschieden, dass es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügt, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit des Hausmeister benötigt wird. Eine Berufsausbildung zum Hausmeister existiere schließlich nicht.
Folglich wäre im Anwendungsbereich des TVöD Bund und TV-L die Ausbildung zum Elektriker/ Elektroniker eine einschlägige Berufsausbildung. Da die Tarifvertragsparteien des TVöD VKA eine entsprechende Regelung nicht vereinbart haben, sind Hausmeister hier über die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten einzugruppieren. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 ist ausgeschlossen, es sei denn, „Hausmeister“ mit einschlägiger 3-jähriger Berufsausbildung würden ausschließlich mit der ihrer Ausbildung entsprechenden Facharbeitertätigkeiten (Elektroniker, Tischler) beschäftigt.
RAin Britta Ruiters, 28.04.2020
....
Verfasserin, PIW-Trainerin und Stellenbewerterin:
Rechtsanwältin Britta Ruiters
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Artikel gelegentlich nur die männliche oder weibliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).