VGH München 28.01.2026 - 2 ZB 15.1892
Dienstherr muss keinen Telearbeitsplatz schaffen
Der VGH München hat eine interessante Entscheidung zur anderweitigen Verwendung dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter getroffen. Der VGH stellt klar: Im Rahmen der vor einer Ruhestandsversetzung erforderlichen Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung oder Bereitstellung eines Telearbeitsplatzes.