Ein schwerbehinderter Bewerber nahm an einem Auswahlgespräch teil. Zur angekündigten Potentialanalyse wurde er nicht eingeladen, da nach dem Ergebnis des Gesprächs andere Bewerber/-innen besser geeignet seien.
Das OVG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Suchanfrage eines Dienstherrn den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da in dem einleitenden Teil weder absehbar freiwerdende Dienstposten noch geringwertigere Tätigkeiten eingeschlossen seien.
Kaum ein anderes Thema beherrscht derzeit die Arbeitswelt so sehr, wie der Umgang mit der Corona-Pandemie, dem zwingend notwendigen Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer/-innen und in diesem Zusammenhang vor allem das Thema Homeoffice.