Bundesarbeitsgericht – neue Entscheidung vom 13.11.2025
Teilzeitbeschäftigte, die ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, haben Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Mehrarbeitsstunde.
Das BAG hat bei Fehlen sachlicher Gründe die Zuschlagsregelung auch als einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewertet.