Aktuelle Rechtsprechung zur Eingruppierung im TVöD und TV-L
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Die Eingruppierung zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Personalbereich des öffentlichen Dienstes. Viele tarifliche Regelungen werden erst durch die Rechtsprechung konkretisiert, weshalb neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte häufig unmittelbare Auswirkungen auf die Stellenbewertung und Eingruppierungspraxis haben.
Besonders die Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang sorgt seit einigen Jahren für intensive Diskussionen und stellt viele bisherige Bewertungsansätze infrage. Aber auch bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnungen, der Bewertung von Leitungsaufgaben, den Anforderungen an gründliche und vielseitige Fachkenntnisse oder der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung entwickeln die Gerichte die Maßstäbe kontinuierlich weiter.
Im Seminar erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht. Anhand ausgewählter Entscheidungen werden die wesentlichen Aussagen der Gerichte erläutert und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Personalstellen und Stellenbewertung aufgezeigt.
Tarifautomatik
Abgrenzung von § 12 TVöD / TV-L zu §§ 22, 23 BAT i. V. m. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ – Ausübung einer anderen Tätigkeit
"Sonstige Beschäftigte"
Rückschlüsse aus der auszuübenden Tätigkeit
Der Arbeitsvorgang
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Pauschalierung statt Atomisierung
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Leitung und Lehrtätigkeit
Eingehende Einarbeitung und fachliche Anlernung
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Zeitraum von mindestens 6 Wochen
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Einarbeitung / Ausbildung
Selbständige Leistungen
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Standesbeamtin / Standesbeamter
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Außendienst Ordnungsamt
Abgeschlossene Hochschulausbildung
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Bedeutung des DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen)
Abgrenzung: "gründliche und vielseitige" zu "gründliche, umfassende" Fachkenntnisse
Beispiel Lebensmittelkontrolleur*in
Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Leitungsfunktionen und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
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Eingruppierung einer Sachgebietsleitung
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Leitungsfunktionen und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsklagen