Eingruppierung

Aktuelle Rechtsprechung zur Eingruppierung im TVöD und TV-L

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Die Eingruppierung zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Personalbereich des öffentlichen Dienstes. Viele tarifliche Regelungen werden erst durch die Rechtsprechung konkretisiert, weshalb neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte häufig unmittelbare Auswirkungen auf die Stellenbewertung und Eingruppierungspraxis haben.

Besonders die Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang sorgt seit einigen Jahren für intensive Diskussionen und stellt viele bisherige Bewertungsansätze infrage. Aber auch bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnungen, der Bewertung von Leitungsaufgaben, den Anforderungen an gründliche und vielseitige Fachkenntnisse oder der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung entwickeln die Gerichte die Maßstäbe kontinuierlich weiter.

Im Seminar erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht. Anhand ausgewählter Entscheidungen werden die wesentlichen Aussagen der Gerichte erläutert und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Personalstellen und Stellenbewertung aufgezeigt.

Tarifautomatik

Abgrenzung von § 12 TVöD / TV-L zu §§ 22, 23 BAT i. V. m. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ – Ausübung einer anderen Tätigkeit

"Sonstige Beschäftigte"

Rückschlüsse aus der auszuübenden Tätigkeit

Der Arbeitsvorgang

  • Pauschalierung statt Atomisierung

  • Leitung und Lehrtätigkeit

Eingehende Einarbeitung und fachliche Anlernung

  • Zeitraum von mindestens 6 Wochen

  • Einarbeitung / Ausbildung

Selbständige Leistungen

  • Standesbeamtin / Standesbeamter

  • Außendienst Ordnungsamt

Abgeschlossene Hochschulausbildung

  • Bedeutung des DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen)

Abgrenzung: "gründliche und vielseitige" zu "gründliche, umfassende" Fachkenntnisse

Beispiel Lebensmittelkontrolleur*in

Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

Leitungsfunktionen und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

  • Eingruppierung einer Sachgebietsleitung

  • Leitungsfunktionen und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsklagen