Recht

Die Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern und die Aktivrente

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Etwas versteckt wurde zum 01.01.2026 eine Neuregelung zur Erleichterung der Beschäftigung von Rentnern geregelt. Der neu eingefügte Abs. 2 des § 41 SGB VI führt zu einer befristungsrechtlichen Neugestaltung und damit einer Erleichterung der Beschäftigung im Alter. Die Regelung erscheint allerdings etwas kompliziert und schwer verständlich.

Die Regelung des § 41 II SGB VI wird begleitet durch das sogenannte Aktivrenten-Gesetz, genauer gesagt Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter. Es ergibt eine steuerliche Privilegierung von Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.

Die Eckpunkte sollen hier auch dargestellt werden, ohne dabei ins Steuerrecht einzutauchen.

BESCHÄFTIGUNG VON RENTNERINNEN UND RENTNERN

 

Grundsätzliches, Entwicklung der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern

 

Tarifliche und gesetzliche Regelungen

  • § 33 V TVöD/TV-L

  • Möglichkeit von befristeter Weiterbeschäftigung

  • Hinausschieben der Beendigung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI

 

Neuregelung: § 41 II SGB VI

  • Neuer Befristungstatbestand

  • Anwendungsbereich

  • Inhalt der Regelung

 

 

ÜBERBLICK ZUR AKTIVRENTE

 

Inhalt der Regelung

 

Voraussetzungen