Die Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern und die Aktivrente
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Etwas versteckt wurde zum 01.01.2026 eine Neuregelung zur Erleichterung der Beschäftigung von Rentnern geregelt. Der neu eingefügte Abs. 2 des § 41 SGB VI führt zu einer befristungsrechtlichen Neugestaltung und damit einer Erleichterung der Beschäftigung im Alter. Die Regelung erscheint allerdings etwas kompliziert und schwer verständlich.
Die Regelung des § 41 II SGB VI wird begleitet durch das sogenannte Aktivrenten-Gesetz, genauer gesagt Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter. Es ergibt eine steuerliche Privilegierung von Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
Die Eckpunkte sollen hier auch dargestellt werden, ohne dabei ins Steuerrecht einzutauchen.
BESCHÄFTIGUNG VON RENTNERINNEN UND RENTNERN
Grundsätzliches, Entwicklung der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern
Tarifliche und gesetzliche Regelungen
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§ 33 V TVöD/TV-L
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Möglichkeit von befristeter Weiterbeschäftigung
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Hinausschieben der Beendigung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
Neuregelung: § 41 II SGB VI
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Neuer Befristungstatbestand
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Anwendungsbereich
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Inhalt der Regelung
ÜBERBLICK ZUR AKTIVRENTE
Inhalt der Regelung
Voraussetzungen