Auskunft oder Beratung bei der selbstständigen Leistung

Ein „Klassiker“ in der Stellenbeschreibung findet sich in der (un)differenzierten Beschreibung von Auskunft oder Beratung in einem Arbeitsvorgang. Dies ist relevant, da nur die Beratung das Tätigkeitsmerkmal einer selbständigen Leistung erfüllen kann. Während eine Auskunft die bloße Mitteilung von Fakten und Informationen ist, stellt eine Beratung darüber hinaus eine individuell auf die Bedürfnisse des Ratsuchenden zugeschnittene, umfassendere Hilfe dar, die eine Analyse der Situation und die Erarbeitung von Lösungswegen beinhaltet. Mit anderen Worten: Die Beratung erfüllt die Kriterien der selbständigen Leistung, da ein selbständiges Erarbeiten der Ergebnisse unter Entwicklung eigener geistiger Initiative gefordert wird, während die reine Auskunft genau dies nicht verlangt. Dementsprechend muss in Stellenbeschreibungen verdeutlicht werden, worum es sich denn handelt.
Gleichwohl finden sich regelmäßig in Stellenbeschreibungen Formulierungen, die bewusst oder unbewusst den Unterschied zwischen einer reinen Auskunft oder einer bewertungsrelevanten Beratung nicht erkennen lassen. Beispiele sind etwa „Klären von Anfragen“ oder „Ansprechpartner für ….“ „Bearbeitung von telefonischen Anfragen“. Solche Formulierungen überlassen es der Fantasie des Bewerters, ob sich dahinter eine Auskunft oder eine eingruppierungsrelevante Beratung verbirgt.
Absichtlich irreführend wird es, wenn die Stellenbeschreibung von „Kundenberatung zu Tarifmodellen“ spricht, obgleich sich dahinter eine reine Auskunft zu mehreren Tarifen verbirgt, von denen der Kunde zwangsweise einen wählen muss und diese Information auch auf der Internetseite jederzeit ersichtlich ist.
Was nun? Da Stellenbeschreibungen wahrheitsgemäß zu verfassen sind, muss hier nachgebessert werden. Sei es, dass die Stellenbeschreibung durch konkrete Beispiele verdeutlicht, ob die Tätigkeit eine Beratung oder eine Auskunft darstellt. Oder sei es, dass dies durch ein Stelleninterview nachgeholt wird. In jedem Fall darf der Bewerter hier nicht allein seiner Fantasie überlassen werden, da ansonsten eine fehlerhafte Eingruppierung droht. Wenn also eine Beratung beschrieben wird, muss diese von einer reinen Auskunft inhaltlich abgegrenzt und durch konkrete Beispiele verdeutlicht werden. Ansonsten wird dieser „Klassiker“ weiterhin viele Fragen aufwerfen.
(Artikel erstellt am 29.09.2025)
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Der Verfasser
Dr. Sascha Koller
Jurist
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Beratungs- und Trainingsschwerpunkte
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- Interviews für Beschreibung und Bewertung von Stellen und Dienstposten
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