Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit"

Team of diverse business people having a discussion at a work meeting. Group of colleagues standing by an office desk and listening to a young man explaining something in his report

Das Tätigkeitsmerkmal der „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ nach EG 9c bzw. EG 9b FG 1 hat in Schulungen und Stellenbewertungen ein gewisses Schattendasein. Oft wird sie nur als „lästiger“ Zwischenschritt auf dem Weg in die eigentlich begehrten Entgeltgruppen EG 10/11 wahrgenommen. Dabei lohnt sich ein näherer Blick, da die Begründung einer solchen „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ von der Rechtsprechung mit einigen Hürden versehen wurde:

Wenn Herr Müller seine Stelle etwa im TVöD-VKA in die EG 9c eingruppiert sieht, sind dazu folgende Prüfschritte vorzunehmen:

Im ersten Schritt ist für einen „wertenden Vergleich“ eine Vergleichsgruppe von Beschäftigten zu benennen, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe (also der EG 9b) bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Beschäftigten zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit der Tätigkeit aufweisen, die in unserem Fall von Herrn Müller ausgeübt wird.

Im zweiten Schritt ist darzulegen, dass die von den Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe (hier EG 9b) erfüllen. 

Im dritten Schritt ist dann dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit von Herrn Müller gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. An dieser Stelle muss die Stellenbeschreibung für die Stelle von Herrn Müller dann gute Argumente liefern, warum seine Tätigkeit tatsächlich im Vergleich zu der Vergleichsgruppe eine gesteigerte Verantwortung fordert.

Und wenn dies bejaht wurde und man seinen Blick auf die EG 10/11 richtet, muss schließlich beachtet werden, dass dann die gefundenen Argumente für die gesteigerte Verantwortung nicht erneut für die dort erforderliche „Bedeutung“ genutzt werden dürfen.

Dies zeigt – die „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ ist in der Stellenbeschreibung und Stellenbewertung durchaus anspruchsvoll und keineswegs nur ein „Zwischenschritt“ auf dem Weg in die EG 10/11.

(Artikel erstellt am 19.02.2026)

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Der Verfasser

Ruiters WEB rund

Dr. Sascha Koller
Jurist

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Beratungs- und Trainingsschwerpunkte

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