Abschluss einer umfassenden Tarifrechtsreform

Die Neufassung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und markiert den Abschluss einer umfassenden Tarifrechtsreform. Ziel ist es, ein modernes, klar strukturiertes und einheitliches Tarifwerk für die rund 740.000 Mitarbeitenden zu schaffen, das sich stärker am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD Kommune) orientiert.
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Einheitliche Systematik und Geltungsbereich:
- Die bisherige, tätigkeitsbezogene Unterscheidung in verschiedene Anlagen (wie Anlagen 2, 2d, 2e für allgemeine Mitarbeitende, Pflege oder Sozial- und Erziehungsdienst) wird weitgehend abgelöst.
- Künftig gelten für nahezu alle Dienste und Einrichtungen die gleichen allgemeinen Regelungen und eine einheitliche Entgeltordnung (EGO). Ausnahmen bestehen weiterhin für bestimmte Gruppen wie Ärzte oder Lehrkräfte, für die separate Tarifrunden existieren – jedoch ebenfalls orientiert an den Regelungen des öffentlichen Dienstes, entweder des Marburger Bundes für die Ärzte oder des TV Lehrkräfte der Länder.
- Die neue Struktur soll für mehr Klarheit und Orientierung sorgen und die Vielfalt der Caritas-Einrichtungen in einem einzigen Regelwerk abbilden.
Überleitungsprozess für Bestandsmitarbeitende:
- Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 besteht und die nach den bisherigen Anlagen 2, 2d oder 2e eingruppiert sind, haben ein Wahlrecht.
- Sie können auf Antrag in die neue Entgeltordnung der AVR 2027 übergeleitet werden.
- Wichtig: Es besteht kein Zwang zum Wechsel in das neue System. Mitarbeitende können auch in ihrer bisherigen Eingruppierung und mit den bisherigen Regelungen (Tabellenentgelte, Zulagen, Jahressonderzahlungen etc.) verbleiben, solange ihr Dienstverhältnis unverändert fortbesteht.
- Die Entscheidung für oder gegen einen Wechsel sollte gut überlegt sein. Mithilfe von Zuordnungstabellen lässt sich die voraussichtliche Eingruppierung und das zu erwartende Entgelt im neuen System ermitteln, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Neuerungen in der Struktur:
- Die Neufassung der AVR bringt auch redaktionelle Änderungen mit sich, um eine bessere Lesbarkeit und Systematik zu gewährleisten.
- Bestimmte Regelungen, wie zum Beispiel zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Arbeitszeit, wurden überarbeitet bzw. an die Systematik des TVöD angeglichen, wobei bestehende Dienstvereinbarungen aus der Zeit vor 2027 unter bestimmten Umständen weitergelten können.
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Sowohl für Mitarbeitende als auch für Mitarbeitendenvertretungen (MAVen) und Einrichtungsleitungen ist eine intensive Vorbereitung auf die Neuerungen notwendig. Um den Übergang bestmöglich zu gestalten und über Fristen sowie Entscheidungszeiten aufzuklären, sollte man sich gut informieren.
Unsere Fachexpertin und Buchautorin zur Eingruppierung der Caritas zum kirchlichen Arbeitsrecht Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht wird Sie im kommenden Jahr ebenfalls auf den neuesten Stand bringen. Schauen Sie gerne regelmäßig für aktuelle Termine vorbei.
(Artikel erstellt am 04.12.2025)
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Unser Seminar-Tipp:
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Die Verfasserin
RAin Simone Küster
PIW-Trainerin
Beratungs- und Trainingsschwerpunkte
- Individualarbeitsrecht
- Tarifrecht im öffentlichen Dienst und artverwandte TV
- Arbeitsrecht für kirchliche Arbeitgeber inkl. Eingruppierungsrecht
- Interviews für Beschreibung und Bewertung von Stellen und Dienstposten
- Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst und allen kirchenrechtlichen Regelungen (AVR-Caritas/Diakonie, KDVO etc.) sowie Dienstpostenbewertungen
- Stellenbeschreibungen und -bewertungen
- Personalvertretungsrecht (Bund und Länder, MAVO, MVG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Ausbildungs- und Berufsförderungsrecht
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Artikel gelegentlich nur die männliche oder weibliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).
