Stufenzuordnung nach Herabgruppierung im TV-L
Kommentar zum Beschluss des BAG 05.10.2023 - 6 AZR 333/22
Eine Beschäftigte war bis Mai 2019 in die EG 14 TV-L eingruppiert und dort der Stufe 5 zugeordnet. Nach einer erfolgreichen Bewerbung auf eine Stelle der EG 15 TV-L wurde ihr diese nach einer vorübergehenden kommissarischen Übertragung ab Mai 2019 endgültig übertragen und die Beschäftige wurde in EG 15 Stufe 4 höhergruppiert. Nur sieben Monate später beantragte die Beschäftigte, von den Aufgaben der EG 15 entbunden zu werden. Der Arbeitgeber entsprach dem Antrag und gruppierte die Beschäftigte zum März 2020 in die EG 14 Stufe 4 herab.
Die Klage der Beschäftigten auf Zuordnung zur EG 14 Stufe 5 ab April 2020 war nicht erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Arbeitgeber habe die Beschäftigte nach erfolgter Herabgruppierung in die EG 14 TV-L zurecht der Stufe 4 zugeordnet. Nicht zu berücksichtigen sei, dass die Herabgruppierung kurz nach einer Höhergruppierung erfolgte. Mit der Höhergruppierung in die EG 15 TV-L werde die Berufserfahrung der Beschäftigten, die diese bisher in EG 14 TV-L erworben habe, „auf null“ gesetzt. Vorliegend sei der Beschäftigten die Aufgaben der EG 15 TV-L nicht nur vorübergehend i.S.v. § 14 Abs. 1 TV-L übertragen worden. Damit sei die Beschäftigte in die EG 15 TV-L eingruppiert gewesen und erst danach in die EG 14 TV-L herabgruppiert worden.
Nach den von den Tarifvertragsparteien gefundenen Regelungen stellen sowohl Höher- als auch Herabgruppierungen grundsätzlich vergütungsrechtliche Zäsuren dar, welche das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringen. Während Berufserfahrung für die Stufenzuordnung bei der Einstellung zu berücksichtigen ist, haben die Tarifvertragsparteien die Erfahrungszeiten bei Höher- bzw. Herabgruppierung nicht berücksichtigt. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise sei gerechtfertigt, denn es obliege den Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob Einkommensnachteile, die sich nach dem Regelungssystem des TV-L in Verbindung mit den Entgelttabellen durch die Stufenzuordnung nach einer Änderung der Eingruppierung häufig ergeben, überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang kompensiert werden sollen.
Keine Hinweispflicht des AG
In seiner Entscheidung weist das BAG ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitgeber keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber der Beschäftigten bezüglich der ggf. negativen Folgen der Herabgruppierung kurz nach der Höhergruppierung habe. Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, den Beschäftigten auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen einer von ihm selbst ausgelösten Herabgruppierung hinzuweisen.
Hinweis für den TVöD: Im TVöD erfolgt die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung stufengleich, nicht betragsmäßig wie im TV-L. Dennoch beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe von vorne. Für Beschäftigte im TVöD hätte eine Herabgruppierung kurz nach einer Höhergruppierung die Folge, dass sie insgesamt länger in der jeweiligen Stufe verweilen müssten.
(Artikel erstellt am 05.02.2024)
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Die Verfasserin
RAin Britta Ruiters
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