Beurteilungsbeiträge in Beurteilungen

Businesswoman typing on a laptop during meeting at boardroom with her leadership team.

Auswahlverfahren beim Bundesnachrichtendienst
Kommentar zum Urteil: BVerwG 11.12.2025 – 2 VR 19.25

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Auswahlverfahren beim Bundesnachrichtendienst teilweise gestoppt, weil sowohl das Anforderungsprofil zur „Bewährung“ als auch die Berücksichtigung kommissarischer Führungsaufgaben in der dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht tragfähig umgesetzt wurden. Die Entscheidung enthält Hinweise dazu, wie konstitutive Anforderungen formuliert und wie höherwertige Aufgaben in Beurteilungen nachvollziehbar abgebildet werden müssen.

Konkret ging es um die Besetzung mehrerer höherwertiger, mit A 16 bewerteter Dienstposten zur Referatsleitung, die im Rahmen einer sogenannten Cluster-Ausschreibung förderlich für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 ausgeschrieben waren. Als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren verlangte die Ausschreibung insbesondere eine „Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A-15-Führungsverwendungen von insgesamt mindestens vier Jahren oder alternativ eine mindestens zweijährige A-15-Führungsverwendung zuzüglich einer weiteren zweijährigen, regelbeurteilten A-15-Verwendung“. Ein unterlegener Bewerber, der seit mehreren Jahren kommissarisch ein Referat leitete, griff die Auswahlentscheidung im Eilverfahren an und rügte sowohl die Auslegung dieses Anforderungsprofils als auch Mängel seiner dienstlichen Regelbeurteilung.

Hinsichtlich der „Bewährung“ bestätigt das Gericht zunächst, dass der Dienstherr solche konstitutiven Anforderungen grundsätzlich festlegen darf, um eine verlässliche Eignungsprognose zu ermöglichen. Entscheidend ist jedoch, woran die Bewährung anknüpft. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die tatsächliche Wahrnehmung der Führungsaufgaben in der jeweiligen Verwendung und nicht zwingend, ob diese bereits im Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 ausgeübt wurde. Bewährung ist damit funktional zu verstehen: Führungserfahrung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn sie auf einem höherwertigen Dienstposten in einem niedrigeren Statusamt gesammelt wurde. Auch Zeiten einer elternzeitbedingten Abwesenheit durften im konkreten Fall nicht benachteiligend ausgeklammert werden.

Ausschlaggebend für den Erfolg des Eilantrags war allerdings die dienstliche Beurteilung des Bewerbers. Das Gericht beanstandet, dass sie keine tragfähige Grundlage für den Leistungsvergleich darstelle. Zwar muss eine Beurteilung am Maßstab des Statusamts erfolgen, jedoch entbindet das den Dienstherrn nicht davon, tatsächlich übertragene höherwertige Aufgaben – hier die über einen längeren Zeitraum ausgeübte kommissarische Referatsleitung – sachgerecht einzubeziehen und nachvollziehbar zu würdigen. Nach Ansicht des Gerichts ließ die Beurteilung nicht erkennen, wie diese höherwertige Tätigkeit in die Bewertung eingeflossen ist; vielmehr sprach vieles dafür, dass sie gedanklich ausgeblendet und der Bewerber im Ergebnis eher wie ein Sachgebietsleiter beurteilt wurde. Zudem passten die sehr positive textliche Beschreibung der Leistungen und das eher zurückhaltende Punktebild nicht stimmig zusammen. Eine solche fehlende Plausibilität macht die Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung angreifbar.

Das Gericht untersagte deshalb die Besetzung des Dienstpostens vorläufig, soweit dies zur Sicherung der Rechte des Bewerbers erforderlich war, und verwies den Dienstherrn auf eine erneute Entscheidung auf Basis einer rechtmäßigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung. Für die Praxis zeigt die Entscheidung deutlich: Wird „Bewährung“ als zwingende Voraussetzung definiert, ist auf die konkrete Führungsverwendung abzustellen. Und wenn Beschäftigte über längere Zeit kommissarisch höherwertige Aufgaben wahrnehmen, muss die dienstliche Beurteilung transparent und plausibel darlegen, wie diese Leistungen in die Bewertung eingeflossen sind, damit die Auswahlentscheidung rechtssicher Bestand hat.

(Artikel erstellt am 19.02.2026)

.

Unser Seminar zu diesem Thema:

Personalauswahl und Stellenbesetzung in der öffentlichen Verwaltung vom 18. - 19. November 2026 (online)

.

Die Verfasserin

Ruiters WEB rund

RAin Britta Ruiters 
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin

.

Beratungs- und Trainingsschwerpunkte

  • Individualarbeitsrecht
  • Tarifrecht im öffentlichen Dienst und artverwandte TV
  • Beamtenrecht
  • Betriebsverfassungs-/Personalvertretungsrecht
  • Aktuelle Themen für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst
  • Reisekostenrecht
  • Lohnpfändung
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Rechtliche Grundlagen der Personalauswahl

.

AdobeStock 353956998 accoglienteBleiben Sie immer up-to-date mit unserem Newsletter!