Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Wunsch nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - Problemfelder im Blick behalten

Es ist eigentlich eine selten anzutreffende Besonderheit: Beamtinnen und Beamte, die sich erfolgreich durch die Ausbildung und das Studium „gekämpft“ haben, wollen den Dienst von sich aus quittieren. In letzter Zeit begegnet mir in der Praxis der Trennungswunsch der Beamten vermehrt. Dies betrifft zuletzt auch immer mehr Beamte auf Lebenszeit. Häufiger ist jedoch der Wunsch des Beamten auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in der Probezeit nach vorheriger Studienausbildung. Ein „Weiter“ im Beamtenstatus ist ausgeschlossen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen hinsichtlich der Abwicklung der Entlassung des Beamten.

Da eine Trennung nur selten ohne Schmerz vonstattengeht, sollten trennungswillige Beamte einige Konfliktfelder im Blick haben: Die Beamten sollten ihren Versicherungsstatus klären und bedenken, dass sie in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Neben der Beantragung der Nachversicherung ist daher ein neuer Job ausschlaggebend.

Doch auch wenn ein neuer Arbeitgeber gefunden ist, können sich Probleme realisieren, die trennungswillige Beamten im Blick haben müssen: Ein großer Streitbereich ist die Frage nach der Rückforderbarkeit von Anwärterbezügen aus der Zeit des Studiums. Insoweit ist zu prüfen, ob in der Zusage der Gewährung von Anwärterbezügen in der Studienzeit eine Auflage zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart wurde, nach der sich die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (anteilige) Rückzahlungen von Bezügen zu leisten. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die verfasste Auflage rechtmäßig ist. Der Dienstherr ist daher gut beraten, die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Auflagen zu berücksichtigen. Die Beamtin / Der Beamte hingegen sollte sich unbedingt Gedanken über die Finanzierbarkeit der Rückforderung, eine etwaige „Umgehung“ der Rückforderung und über die Wirksamkeit der Auflage machen.

Die Beamten, die nun wieder Zivilisten sind, erwartet nicht nur ein Abwicklungsaufwand hinsichtlich von Nachversicherungsfragen, sondern unter Umständen auch ein Rückforderungsstreit mit den Dienstherrn. Es sollte daher sehr genau abgewogen werden, ob und inwieweit sich die Beamtin / der Beamte tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lässt und wann der richtige Zeitpunkt hierfür ist.

Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entlassung zu akzeptieren und darf dem Beamten keine weiteren Steine in den Weg legen. Zu beachten ist aber, dass der Dienstherr die Ausbildung von Beamten in Erwartung deren praktischer Leistungen erbringt. Insbesondere Sonderausbildungen für Beamte können Rückforderungsansprüche des Dienstherrn auslösen. Ggfs. müssen Beamte erwägen, noch einige Zeit im Beamtenverhältnis zu verbleiben, um hohe Rückforderungsansprüche auszuschließen.

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Dr. Christian Klostermann-Schneider

Rechtsanwalt und PIW-Trainer

 

Trainingsschwerpunkte
  • Individualarbeitsrecht
  • Tarifrecht im öffentlichen Dienst und artverwandte Tarifverträge
  • Beamtenrecht des Bundes und einzelner Länder (insbesondere Zurruhesetzungsverfahren und Disziplinarrecht; Konkurrentenstreitigkeiten)
  • Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst
  • Personalvertretungsrecht (Bund und Länder)
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Schwerbehindertenrecht


 

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