Fiktive Laufbahnnachzeichnung

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LAG Niedersachsen 11.03.2026 13 SLa 772/24E 

Die fiktive Laufbahnnachzeichnung endet, wenn die erforderlichen tariflichen Qualifikationen nicht nachgewiesen werden können. Diese Entscheidung wurde vom LAG Niedersachsen am 11.03.2026 in dem Verfahren 13 SLa 772/24E getroffen. 

Gemäß den Bestimmungen dürfen freigestellte Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus dem Benachteiligungsverbot ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, die berufliche Entwicklung des Personalratsmitglieds nachzuzeichnen, die dieses ohne seine Freistellung voraussichtlich genommen hätte. 

Diese sogenannte fiktive Laufbahnnachzeichnung stößt an ihre Grenzen, sobald die tariflich vorgeschriebenen Qualifikationen nicht erfüllt sind. 

Der Kläger ist ausgebildeter Fluggerätemechaniker und war bei der Bundeswehr in diesem Beruf tätig. Später wurde er zusätzlich als sogenannter Lehrgeselle (Ausbilder) eingesetzt und deshalb in EG 9a (Teil III Abschnitt 4 TV EntgO Bund) eingruppiert. Seit dem 01.01.2015 war er vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, um sein Personalratsamt wahrzunehmen. 

Mit der Einführung neuer Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung Bund wurden andere Beschäftigte, die sich zusätzlich für das neue Hubschraubermuster qualifiziert und eine militärische Meisterprüfung abgelegt hatten, in die Entgeltgruppe 9b (Teil III Abschnitt 15 TV EntgO Bund) höhergruppiert. Der Kläger verlangte ebenfalls die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe. Er argumentierte, dass er ohne seine Freistellung diese Qualifikation ebenfalls erworben hätte und deshalb ebenfalls höhergruppiert worden wäre. 

 

Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale 

Gemäß den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, wie sie in Teil IV Abschnitt 15 TVEntgO Bund definiert sind, ist für die vom Kläger begehrte Eingruppierung zunächst die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 erforderlich. Dort heißt es:  „Beschäftigte mit zusätzlicher militärischer Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster …“ 

Erst auf dieser Grundlage kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b in Betracht. Gerade diese tariflich geforderte Meisterqualifikation besitzt der Kläger jedoch unstreitig nicht.  

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und das Landesarbeitsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung.  
Ausgangspunkt der Entscheidung ist das Benachteiligungsverbot für freigestellte Personalratsmitglieder (§§ 10, 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Danach muss der Arbeitgeber dem Personalratsmitglied die berufliche Entwicklung zukommen lassen, die dieses ohne die Freistellung genommen hätte. Eine solche fiktive Laufbahnnachzeichnung darf jedoch weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Begünstigung führen. 
Das Gericht verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach können zwar fehlende aktuelle Fachkenntnisse oder dienstliche Beurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv nachgezeichnet werden, wenn diese allein wegen der Freistellung fehlen. Bei einer vollständig fehlenden tariflich vorgeschriebenen Qualifikation verhält es sich jedoch anders. Diese kann nicht fingiert werden. 
Der Grund dafür liegt im Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Auch freigestellte Personalratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen erfüllen, die der Tarifvertrag für eine bestimmte Eingruppierung verbindlich voraussetzt. Fehlen diese Qualifikationen, können sie nicht allein wegen der Personalratstätigkeit als vorhanden unterstellt werden. 
Hinzu kam, dass der Kläger nicht darlegen konnte, dass er die erforderliche Meisterprüfung ohne seine Freistellung tatsächlich erworben hätte. Zwar wäre eine Weiterbildung auf das neue Hubschraubermuster naheliegend gewesen. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass er darüber hinaus auch die zusätzliche militärische Meisterprüfung absolviert hätte. 
Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bereits mit Urteil vom 14.07.2010 (7 AZR 359/09) hat das BAG entschieden, dass freigestellte Personalratsmitglieder zwar Anspruch auf eine fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung haben. Fehlen ihnen jedoch lediglich aktuelle Fachkenntnisse, weil sie aufgrund der Freistellung nicht mehr praktisch tätig waren, kann dies im Einzelfall zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Anders verhält es sich jedoch bei tariflich oder gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen. Diese müssen auch freigestellte Personalratsmitglieder tatsächlich erwerben; sie können durch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung grundsätzlich nicht ersetzt werden. Das LAG Niedersachsen führt diese Rechtsprechung konsequent fort. 

Für die Praxis hat diese Entscheidung eine bedeutende Relevanz. Sie verdeutlicht die Grenzen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung. Freigestellte Personalratsmitglieder haben Anspruch darauf, hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung so behandelt zu werden, als hätten sie ihr Personalratsamt nicht ausgeübt. Dies gilt insbesondere für Beförderungen, Höhergruppierungen oder sonstige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten. 
Die fiktive Nachzeichnung ersetzt jedoch keine tariflich zwingend vorgeschriebenen Qualifikationen. Verlangt die Entgeltordnung für eine höhere Eingruppierung einen bestimmten Ausbildungsabschluss, eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation, muss auch ein freigestelltes Personalratsmitglied diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. 

Für Personalstellen bedeutet dies: Bei der Prüfung einer fiktiven Karriereentwicklung ist sorgfältig zwischen fehlenden aktuellen Fachkenntnissen, die auf der Freistellung beruhen können und fehlenden formellen Qualifikationen zu unterscheiden. Nur Erstere können im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ausnahmsweise berücksichtigt werden. 

 

 

Entgeltgruppe 9b 
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 2 und 3 mit zwei TIV-ID 6 oder einer TIV-ID6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden. 

Entgeltgruppe 9a 
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Instandsetzungszentren der Bundeswehr oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten 
a) an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser), 
b) an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeughydraulikbauteilen (z. B. Höhenruderkraftsteuergerät), 
c) an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugavionik, Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugoptronik oder 
d) an automatischen Prüfgeräten für Luftfahrzeugkomponenten 
selbständig durchführen und Abnahmeprüfungen an den o. a. Instrumenten, 
Bauteilen oder Komponenten verantwortlich durchführen. 

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und zusätzlicher militärischer Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster, die a) komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Mechanik, Triebwerk, Navigations/Avionikgeräte) an Luftfahrzeugen der Bundeswehr selbständig überprüfen, warten und instand setzen, 
b) im Rahmen von periodischen Inspektionen komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) selbständig überprüfen und instand setzen sowie nicht planbare Instandsetzungen selbständig durchführen oder 
c) besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten oder an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugelektronik/-optronik selbständig durchführen. 

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung bei Wehrtechnischen Dienststellen, die  
a) Arbeiten aller Materialerhaltungsstufen an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern durchführen und hierfür mindestens drei Berechtigungsscheine benötigen oder 
b) besonders schwierige Erprobungseinbauten und -umbauten an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern selbständig durchführen. 
 

(Artikel erstellt am 07.078.2026)

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Unsere Seminare zum Thema:

Update: Aktuelle Rechtsprechung zur Eingruppierung 
am 26. August 2026 (online)

Personalauswahl und Stellenbesetzung in der öffentlichen Verwaltung
vom 18.-19. November 2026 (online)

 

 

Die Verfasserin

Ruiters WEB rund

RAin Britta Ruiters 
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin

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Beratungs- und Trainingsschwerpunkte

  • Individualarbeitsrecht
  • Tarifrecht im öffentlichen Dienst und artverwandte TV
  • Beamtenrecht
  • Betriebsverfassungs-/Personalvertretungsrecht
  • Aktuelle Themen für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst
  • Reisekostenrecht
  • Lohnpfändung
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Rechtliche Grundlagen der Personalauswahl

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