Meister, Techniker und Ingenieure - alles gleich?

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Meister, Techniker und Ingenieure stehen im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) für lebenslanges Lernen auf dem gleichen Niveau 6. Daraus könnte sich doch ableiten lassen, dass auch die Eingruppierungen für die Beschäftigten gleich sein müssen?

Dem ist aber nicht so.

Die Tarifverträge (TVÖD, TV-L/ TV-H) sehen für genau diese Tätigkeiten spezielle Eingruppierungsnormen vor, die auch bezogen auf ihre Höhe sehr unterschiedlich ausfallen und variieren.

Der DQR dient dazu, die Orientierung im deutschen Bildungssystem zu erleichtern und zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beizutragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechen. Eine regulierende Funktion hat der DQR hingegen nicht. Bei den Zuordnungen von Qualifikationen zu den verschiedenen Niveaus des DQR handelt es sich nicht um rechtsverbindliche Regelungen, die dazu führen, dass „niveaugleiche“ Abschlüsse formell gleichgestellt sind (so schon BGH 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15) 

Niveau 6 DQR beschreibt Kompetenzen, die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Fachs oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist dabei durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet. Diese Kompetenzen qualifizieren für unterschiedliche Tätigkeiten, die wiederum auch auf unterschiedliche Abschlüsse abstellen.

Der DQR hat dabei orientierenden Charakter und beeinflusst weder Zugangsregelungen noch tarifliche Eingruppierungen.

Die gleiche Einstufung auf Niveau 6 von Meisterprüfung und Bachelor-/ FH-Abschluss besagt hingegen nicht, dass der/die Mitarbeitende über gleichwertige Fähigkeiten verfügt. Der zur Transparenz des Bildungssystems geschaffene DQR vermag weder eine bildungsrechtlich vorgegebene Zugangsberechtigung ersetzen, noch eine tarifrechtlich vorgegebene Voraussetzung präjudizieren, so entschieden durch das LAG Düsseldorf 19.08.2020 – 4 Sa 123/20.

Der/ Die Inhaber*in eines Meistertitels ist hinsichtlich der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht demjenigen gleichzustellen, der einen Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor abgeschlossen hat.

Weder der Europäische Qualifikationsrahmen noch der Deutsche Qualifikationsrahmen vermitteln ein subjektives Recht auf Gleichstellung des Meistertitels mit dem Bachelor. Der Meistertitel vermittelt lediglich die Berechtigung zu einem Studium, mit dessen erfolgreicher Beendigung der Bachelor erst erworben wird, stellt das OVG Saarland 06.02.2017 – 1 A 59/16 fest.

Das BAG (vom 12.06.2024 – 4 AZR 208/23) führt dazu weiter aus, dass die Einführung der Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ dazu führt, die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem DQR zu unterstreichen und eine internationale Vergleichbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen. Dies führt weder zu einer Aufgabe der Differenzierung(en) zwischen den verschiedenen Ausbildungen, noch erfolgt eine formelle Gleichsetzung der Abschlüsse „Meister“ und „staatlich geprüfter Techniker“.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich keine gleiche Eingruppierung auf der Basis der Zuordnung zum DQR 6 erarbeiten lässt. Entscheidend kommt es auf die übertragene Tätigkeit und die hierfür notwendige Qualifikation an.

(Artikel erstellt am 02.09.2025)

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