„Sonstige Beschäftigte“ in den Entgeltordnungen des öffentlichen Dienstes
*** Live Online-Kurzformat ***
„Aber ich übe die Tätigkeiten aus und man hat mir nie gesagt, dass ich schlecht bin.“
Dies oder ähnliche Sätze hört man häufig von Beschäftigten, die die in den Tarifverträgen geforderten beruflichen Qualifikationen nicht erfüllen, aber die gleiche Eingruppierung beantragen wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit der geforderten Qualifikation.
Was sind „sonstige Beschäftigte“ und wie könnte der Arbeitgeber vorgehen, um festzustellen, ob Beschäftigte die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen?
Das Live Online-Training beleuchtet die Voraussetzungen und gibt einen Überblick über die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung.
Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze der Eingruppierung
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Tarifvertragliche Grundlagen
Definition
Erfüllung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Eingruppierung
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Auszuübende Tätigkeit entsprechend der geforderten Ausbildung
Maßstab der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
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Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
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Vorlesungsverzeichnisse
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Deutscher Qualifikationsrahmen
Erwerb der geforderten „Erfahrung“
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Längere Zeit der Ausübung von einschlägigen / entsprechenden Tätigkeiten
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Dauer der eigenen Aus- und Fortbildung
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Bedeutung von Fort- und Weiterbildungen
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Bedeutung der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen
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Bedeutung der Äußerungen von Vorgesetzten oder Dritten
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Vorlagen von Bücherlisten - Selbststudium
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Einbeziehung von auf Dauer auszuübenden Vertretungstätigkeiten
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Bedeutung eingereichter Zwischenzeugnisse
Vorgehensweise zur Feststellung des „sonstigen Beschäftigten"
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Grundlage: aktuelle Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung
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Dokumentation der Zuerkennung der Eigenschaft des sonstigen Beschäftigten
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Bestellung von Gutachtern
Darlegungs- und Beweislast im Prozess
Eingruppierung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen