Irrtümer im Arbeitsrecht # 2
„Schwerbehinderte Bewerber*innen sind immer zum Vorstellungsgespräch einzuladen“
*** FrühlingsCamp Online-Training ***
Öffentliche Arbeitgeber haben bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen besondere Pflichten zu beachten. Es besteht ein Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch, soweit Bewerber*innen nicht offensichtlich ungeeignet sind.
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Kann ein öffentlicher Arbeitgeber auf die Einladung verzichten, wenn er die Bewerber*innen bereits aus vorherigen Verfahren kennt?
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Müssen schwerbehinderte Bewerber*innen stets einen Ausweichtermin angeboten bekommen, wenn sie am Tag des Auswahlgesprächs verhindert sind?
Diese und andere Fragen rund um das Thema „Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen in Auswahlverfahren“ diskutieren und klären wir im Seminar und räumen dabei mit einigen Irrtümern im Arbeitsrecht auf!
Passend zum Thema - unser neuer Newsletter-Artikel:
Keinen Anspruch auf Entschädigung von Schwerbehinderten bei Auswahlverfahren