Das Bayerische Personalvertretungsgesetz
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Aus Sicht vieler öffentlicher Arbeitgeber erschwert die notwendige Beteiligung von Personalvertretungen die tägliche Arbeit. Von der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats hängen z. B. viele individualrechtliche Maßnahmen bei Einstellungen, Versetzungen, Umsetzungen, Eingruppierungen und Kündigungen ab, ebenso weitere personelle Maßnahmen. Aber auch viele kollektive Maßnahmen bedürfen für ihre Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung.
Hierbei kommt es häufig zu Auseinandersetzungen mit der Personalvertretung, die dann tatsächlich das Leben erschweren. Aber muss das sein?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung eine möglichst reibungslose Kooperation gewährleisten soll.
Hierzu ist allerdings unumgänglich, dass beide Seiten erkennen, in welchen Fällen der Personalrat zu beteiligen ist, in welchem Umfang und wo die Grenzen liegen. Es dient der Versachlichung, wenn einerseits die rechtliche Verpflichtung akzeptiert wird und andererseits die Grenzen der Beteiligung erkannt werden.
Dies zu gewährleisten soll Inhalt des Trainings sein.
Allgemeiner Überblick über die Beteiligungsrechte
Die Fälle der Mitbestimmung
Das Verfahren bei der Mitbestimmung
Die Möglichkeiten der Zustimmungsverweigerung
Fälle und das Verfahren bei der Mitwirkung
Beteiligung bei Kündigung und sonstiger Beendigung
Dienstvereinbarung
Rechtsstellung der Personalräte
Schwerpunktsetzung durch die Teilnehmenden